Urteil des LG Osnabrück vom 9.02.2010 – Keine Verpflichtung des Geschädigten zur Inanspruchnahme einer wegen Einschränkungen nicht gleichwertigen Werkstatt

Bestehen bei der Reparatur Einschränkungen wie das Nichtvorhandensein einer Richtbank, ist die Werkstatt nicht gleichwertig, so dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf diese Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss. Aus den Gründen: …Entscheidende Einschränkungen für die Gleichwertigkeit ergeben sich aus folgenden Umständen. Es werde eher selten im Computer nachgeschaut, ob es Richtlinien der … Urteil des LG Osnabrück vom 9.02.2010 – Keine Verpflichtung des Geschädigten zur Inanspruchnahme einer wegen Einschränkungen nicht gleichwertigen Werkstatt weiterlesen